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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum …§ 5 Nutzungsbezogene Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/5#abs-1 (1) Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch werden differenziert nach den Nutzungsarten
a) Kinderspielflächen,
b) Wohngebiete,
c) Park- und Freizeitanlagen,
d) Industrie- und Gewerbegrundstücke
festgelegt. Die untere Bodenschutzbehörde kann davon abweichend im Einzelfall Maß-nahmen anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/5#abs-2 (2) Für die Nutzungsarten Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen sind nach Anlage 2, Tabelle 1 in den Karten 2.1 bis 2.6 (Kinderspielflächen), 3.1 bis 3.6 (Wohngebiete), 4.1 bis 4.6 (Park- und Freizeitanlagen) des Kartenwerks vier Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten für die relevanten Schadstoffe ausgewiesen. Der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen gilt in den
a) Teilflächen 1 (grün) als ausgeräumt,
b) Teilflächen 2 (gelb) als nicht vollständig ausgeräumt,
c) Teilflächen 3 (ocker) als hinreichend bestätigt und
d) Teilflächen 4 (rot) als abschließend bestätigt.
Auf die Anlage 2, Tabelle 1, wird verwiesen. Innerhalb der Nutzungsarten sind Subnutzungen wie Nutzgärten oder Kinderspielflächen gesondert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/5#abs-3 (3) Soweit eine standortbezogene Detailuntersuchung nach § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vorliegt, obliegt die Bewertung der unteren Bodenschutzbehörde, soweit keine Selbstbeteiligung nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 573) gegeben ist. In diesem Fall entscheidet die obere Bodenschutzbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/5#abs-4 (4) Sind Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch oder Anpflanzung einer geschlossenen dichten, langlebigen Vegetation nicht möglich oder unzumutbar, hat der Grundstückseigentümer oder -nutzer Maßnahmen vorzunehmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsanpassungen oder -änderungen in eine weniger sensible Nutzung.