(1) Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch werden differenziert nach den Nutzungsarten
a) Kinderspielflächen,
b) Wohngebiete,
c) Park- und Freizeitanlagen,
d) Industrie- und Gewerbegrundstücke
festgelegt. Die untere Bodenschutzbehörde kann davon abweichend im Einzelfall Maß-nahmen anordnen.
(2) Für die Nutzungsarten Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen sind nach Anlage 2, Tabelle 1 in den Karten 2.1 bis 2.6 (Kinderspielflächen), 3.1 bis 3.6 (Wohngebiete), 4.1 bis 4.6 (Park- und Freizeitanlagen) des Kartenwerks vier Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten für die relevanten Schadstoffe ausgewiesen. Der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen gilt in den
a) Teilflächen 1 (grün) als ausgeräumt,
b) Teilflächen 2 (gelb) als nicht vollständig ausgeräumt,
c) Teilflächen 3 (ocker) als hinreichend bestätigt und
d) Teilflächen 4 (rot) als abschließend bestätigt.
Auf die Anlage 2, Tabelle 1, wird verwiesen. Innerhalb der Nutzungsarten sind Subnutzungen wie Nutzgärten oder Kinderspielflächen gesondert zu bewerten.
(3) Soweit eine standortbezogene Detailuntersuchung nach § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vorliegt, obliegt die Bewertung der unteren Bodenschutzbehörde, soweit keine Selbstbeteiligung nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 573) gegeben ist. In diesem Fall entscheidet die obere Bodenschutzbehörde.
(4) Sind Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch oder Anpflanzung einer geschlossenen dichten, langlebigen Vegetation nicht möglich oder unzumutbar, hat der Grundstückseigentümer oder -nutzer Maßnahmen vorzunehmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsanpassungen oder -änderungen in eine weniger sensible Nutzung.