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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum …§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Auenbereiche der Zschopau:
vom wechselnden Hoch- und Niedrigwasser geprägte Niederungen entlang der Zschopau, in denen sich Auenböden (Vega, Auengley, Auenlehm, -sand, -schluff oder -ton über Flussschotter) ausgebildet haben;
2. Beurteilungswerte:
stoff- und nutzungsbezogene Werte zur Gefährdungsabschätzung im Direktpfad Boden – Mensch, in die regionalspezifisch abgeleitete statistische Kennwerte der Resorptionsverfügbarkeit eingehen;
3. Boden:
die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten;
4. Bodenmaterial:
Bodenmaterial im Sinne dieser Verordnung ist Material aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund, das ausgehoben, abgeschoben, abgetragen wird oder wurde;
5. Empfehlungswerte:
Gehalte beziehungsweise Gehaltsbereiche an Arsen, Blei und Cadmium im Boden, welche bei Unterschreitung die Einhaltung oder bei darüber liegenden Konzentrationen die Überschreitung der Höchstgehalte an Kontaminanten der Lebensmittel- beziehungsweise Futtermittelverordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen;
6. Nutzgärten:
Hausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden;
7. Industrie- und Gewerbegrundstücke:
unbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden;
8. mineralische Fremdbestandteile:
mineralische Bestandteile im Bodenmaterial, die keine natürlichen Bodenausgangssubstrate sind, insbesondere Beton, Ziegel, Keramik, Bauschutt, Straßenaufbruch und Schlacke;
9. Oberboden:
Oberboden im Sinne dieser Verordnung ist der obere Teil des Mineralbodens, der einen der jeweiligen Bodenbildung entsprechenden Anteil an Humus und Bodenorganismen enthält und der sich meist durch dunklere Bodenfarbe vom Unterboden abhebt, in der Regel Ah-, Aa-, Al-, Ac- und Ap-Horizonte; die organischen O- und L-Horizonte zählen zum Oberboden im Sinne dieser Verordnung; bildet die oberste durchwurzelbare Bodenschicht; Mutterboden im Sinne des § 202 des Baugesetzbuches entspricht dem Oberboden;
10. Perzentil:
ist eine statistische Kennzahl. Es ist der Prozentsatz der Werte einer Verteilung, der </= einem bestimmten Wert ist;
11. Schadstoffe:
Stoffe und Stoffgemische, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, Ökotoxizität oder anderer Eigenschaften geeignet sind, in Abhängigkeit von ihren Gehalten oder Konzentrationen unter Berücksichtigung ihrer Bioverfügbarkeit und Langlebigkeit schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren herbeizuführen;
12. Teilflächen:
Bereiche des ausgewiesenen Gebietes, deren Abgrenzung zueinander durch geostatistische Berechnung festgelegter Verteilungskennwerte für die Gehalte, für die Beurteilungswerte und für die Perzentile der gebietstypischen Schadstoffe Arsen, Blei und Cadmium im Boden vorgenommen wird. Die Grenzen zueinander sind manuell an topografisch prägende Strukturen angepasst;
13. Trennelement:
bautechnisches Element, welches das Verunreinigen der obersten durchwurzelbaren Bodenschicht mit darunter liegendem Bodenmaterial verhindert (zum Beispiel Kiesschicht, Geogitter oder Vlies);
14. Unterboden:
Der Unterboden im Sinne dieser Verordnung umfasst den mineralischen Verwitterungshorizont zwischen Oberboden und Untergrund, der in der Regel nur gering humushaltig und weniger durchwurzelt und belebt ist als der Oberboden (in der Regel die B-Horizonte, je nach Bodentyp auch P-, T-, S-, G-, M-, und Yo-Horizonte) sowie den mineralischen Verwitterungshorizont unterhalb des Unterbodens (Teil des Untergrundes) bis zum nicht beeinflussten Gestein einschließlich Lockersedimenten (in der Regel C-Horizonte; auch H-, G- und S-Horizonte, wenn bei Stau- und Grundwasserböden sowie Mooren keine C-Horizonte erkennbar sind und mehr als die Hälfte der Horizontmächtigkeit tiefer als 120 Zentimeter unterhalb der Erdoberfläche liegt);
15. Verwertung von Bodenmaterial:
Verfüllung von Abgrabungen und Senken sowie Landschaftsbau mit geeignetem Bodenmaterial außerhalb von technischen Bauwerken – das Bodenmaterial muss dabei mindestens eine natürliche Bodenfunktionen oder Nutzungsfunktion als Fläche für Siedlung und Erholung oder Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Endzustand erfüllen (bodenähnliche Anwendung).