Gesetze / Landesrecht Sachsen / NOOTS-Staatsvertrag
NOOTS-Staatsvertrag§ 4 Betriebsverantwortliche Stelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21239/4#abs-1 (1) Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21239/4#abs-2 (2) Die betriebsverantwortliche Stelle legt der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21239/4#abs-3 (3) Die betriebsverantwortliche Stelle berichtet der Gesamtleitung regelmäßig über den aktuellen Status des NOOTS.