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NOOTS-Staatsvertrag

§ 4 Betriebsverantwortliche Stelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21239/4#abs-1 (1) Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21239/4#abs-2 (2) Die betriebsverantwortliche Stelle legt der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21239/4#abs-3 (3) Die betriebsverantwortliche Stelle berichtet der Gesamtleitung regelmäßig über den aktuellen Status des NOOTS.

§ 3 § 5