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Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Präambel

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für die Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149, S. 34). Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz , das ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden ist, regelt Vorgaben für die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, damit diese rechtskonform auf den Markt gebracht werden können. Mit den Vorgaben wird die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäisches Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) umgesetzt. Wesentlicher Bestandteil der Neuregelung ist auch die Einrichtung einer Marktüberwachung, für die nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die Länder zuständig sind. Die Länder erstellen eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte. Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt oder das Angebot oder die Erbringung einer Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, so prüft sie, ob das Produkt oder die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. In den Ländern sind aktuell keine ausreichenden Verwaltungsstrukturen mit einschlägiger Sachkompetenz vorhanden, die die umfangreiche Aufgabenbeschreibung einer Marktüberwachung zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen personell und fachlich erfüllen können.

Die Länder sind davon überzeugt, dass es einer effizienten und wirksamen Umsetzung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes am besten entspricht, wenn sie zur Aufgabenerfüllung eine gemeinsame zentrale Marktüberwachungsbehörde errichten und auf sie sowohl Fach- als auch Vollzugsaufgaben übertragen.

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