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Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21222/1#abs-1 (1) Ziel dieses Staatsvertrages ist, die sich aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen ergebenden Aufgaben durch eine gemeinsame Länderbehörde auszuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21222/1#abs-2 (2) Die Länder regeln dazu in diesem Staatsvertrag die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts und legen die Aufgaben, die Finanzierung und Organisation der Anstalt fest.

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