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Erzieheranerkennungsverordnung

§ 3 Voraussetzung der Anerkennung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/3#abs-1 (1) Voraussetzung für die Anerkennung in den Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Teil 2 Abschnitt 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist der Nachweis, dass die antragstellende Person auf Grund der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer beruflichen Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger befähigt ist und die erworbene Berufsqualifikation jeweils mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 (ABl. L 2024/782, 31.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuzuordnen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/3#abs-2 (2) Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind die in der Schulordnung Fachschule im Zeitpunkt der Antragstellung enthaltenen Ausbildungsinhalte und -strukturen bezogen auf den jeweiligen Bildungsgang. Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die berufspraktische Ausbildung des entsprechenden Bildungsgangs anzurechnen.

§ 2 § 4