Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieheranerkennungsverordnung
Erzieheranerkennungsverordnung§ 10 Eignungsprüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/10#abs-1 (1) Durch die Eignungsprüfung werden die für die Berufsausübung als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen. Die Eignungsprüfung wird nach Festlegung der zuständigen Stelle durchgeführt und kann bezogen auf den Einzelfall einen fachtheoretischen und einen fachpraktischen Teil umfassen. Jeder Prüfungsteil wird als Einzelprüfung durchgeführt. Im fachtheoretischen Teil soll jedes Prüfungsgebiet nicht länger als 60 Minuten geprüft werden. Der fachpraktische Teil soll 180 Minuten nicht überschreiten, wobei ein Drittel der Prüfungszeit für das abschließende Fachgespräch zur Verfügung stehen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/10#abs-2 (2) Die zuständige Stelle bildet den Prüfungsausschuss und betraut eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Vorsitzes. Das vorsitzende Mitglied leitet die Prüfung ohne Stimmrecht. Die Prüfung und Bewertung nehmen zwei Lehrkräfte aus der jeweils einschlägigen Fachrichtung vor. Das Ergebnis der Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Für die Bewertung und die Bescheinigung der Bewertung gilt § 9 Absatz 1 Satz 5 bis 7 entsprechend.