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Erzieheranerkennungsverordnung

§ 9 Anpassungslehrgang

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/9#abs-1 (1) Der Anpassungslehrgang vermittelt in Verantwortung der Fachschule die für die jeweilige Berufsausübung wesentlichen fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und macht mit den einschlägigen berufsbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Bewertung wird von zwei Lehrkräften, die im Anpassungslehrgang unterrichtet haben, vorgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/9#abs-2 (2) Das Ergebnis der Bewertung ist die „erfolgreiche Teilnahme“ oder die „nicht erfolgreiche Teilnahme“ am Anpassungslehrgang. Beide Lehrkräfte müssen sich über das Ergebnis der Bewertung einigen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die zuständige Stelle bescheinigt der antragstellenden Person die Teilnahme am Anpassungslehrgang und das Ergebnis der Bewertung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/9#abs-3 (3) Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

§ 8 § 10