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§ 6 SN-21163 (Sachsen) — Öffentlichkeitsarbeit

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Präsidenten obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Diese Aufgaben kann er dem Pressesprecher übertragen. Pressemitteilungen über ergangene Entscheidungen sollen im Einvernehmen mit dem Berichterstatter abgefasst werden.