nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 SN-21163 (Sachsen) — Akteneinsicht

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorbereitende Schriftstücke der Richter sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten und von der Akteneinsicht ausgeschlossen.

(2) Anderen Personen als den Beteiligten kann in besonderen Fällen ausnahmsweise Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und die Belange der Beteiligten, Dritter, des Staates oder die Erfordernisse des Verfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Über die Bewilligung von Akteneinsicht entscheidet der Präsident.