nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 SN-20864 (Sachsen) — Individualvereinbarung

Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 stehen muss. Eine Vereinbarung ist insbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben und dem zweifachen Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nach § 4 liegt.

(2) Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 Absatz 2 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 Absatz 2 stehen muss. Eine Vereinbarung ist insbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben Wert der Zahlungsverpflichtung nach § 4 und einem Wert in Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge liegt.

(3) Die Vereinbarung kann eine Beteiligungsoption für Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Der Betreiber ist frei in der Wahl der Beteiligungsoption. Es kommen insbesondere in Betracht:

1. die Gründung einer Projektgesellschaft,

2. das Angebot eines Sparproduktes oder Nachrangdarlehens,

3. die vergünstigte Lieferung von erneuerbarem Strom oder

4. eine jährliche Direktzahlung („Strompreisgutschrift“) an die Einwohnerinnen und Einwohner.

(4) Darüber hinaus kann auch die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von vor Ort aktiven Bürgerenergiegesellschaften vereinbart werden, sofern diese Interesse bekunden.

(5) Bestandteil einer solchen Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sein.

(6) Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt wurden, kann der Betreiber eine Individualvereinbarung gemäß § 5 schließen.

(7) Der Betreiber hat dem für erneuerbare Energien zuständigen Staatsministerium die Individualvereinbarung innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss vorzulegen. Das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium ist berechtigt, die Individualvereinbarung zu veröffentlichen.

---

Zitiervorschlag: § 5 SN-20864 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20864/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
