Betreiber von
1. Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem Megawatt oder
2. Freiflächenanlagen ab einer installierten Gesamtleistung von einem Megawatt
sind zu jährlichen Zahlungen nach § 4 an die nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinden während des Anlagenbetriebes verpflichtet, sofern die Errichtung der jeweiligen Anlage nach dem 31. Dezember 2024 genehmigt wurde.