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§ 26 SN-20855 (Sachsen) — Kommunale Integrations- und Teilhabeberichte

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die unteren Integrationsbehörden sollen der obersten Integrationsbehörde ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle fünf Jahre einen kommunalen Integrations- und Teilhabebericht entsprechend § 25 Satz 2 und 4 vorlegen.