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# § 21 SN-20855 (Sachsen) — Wahl

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte wird vom Landtag zu Beginn der Wahlperiode für deren Dauer aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.

(2) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte übt ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl durch den neugewählten Landtag aus. Sie oder er kann während der Wahlperiode mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages abberufen werden.

(3) Im Fall einer Abberufung, eines Verzichts oder bei Verlust der Mitgliedschaft im Landtag erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.

(4) Für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung bestimmt die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß § 24 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.

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Zitiervorschlag: § 21 SN-20855 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/21

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