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Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

§ 18 Kommunale Beiräte für Integration und Teilhabe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/18#abs-1 (1) Bildet eine Gemeinde oder ein Landkreis einen Integrations- und Teilhabebeirat nach § 47 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder § 43 Absatz 1 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soll die Hauptsatzung seine Bezeichnung, seine Aufgaben und Ziele, seine Zusammensetzung, die Art der Bestimmung der Mitglieder und das zugehörige Verfahren, seine Organisation, die Kostentragung sowie die Entschädigung seiner Mitglieder regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/18#abs-2 (2) Beiräte nach Absatz 1 sollen neben Mitgliedern der jeweiligen kommunalen Vertretungskörperschaft aus Einwohnerinnen und Einwohnern bestehen, die einen Migrationshintergrund haben oder die aufgrund ihrer Kenntnisse in Fragen von Migration, Integration und Teilhabe einen Beitrag zur Arbeit des Beirats leisten können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/18#abs-3 (3) Der Beirat für Integration und Teilhabe soll sich mit allen kommunalen Angelegenheiten befassen können. Er soll eine die Integration und Teilhabe betreffende Angelegenheit dem Gemeinderat, dem Stadtrat oder dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorlegen können. Zu den die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund betreffenden Vorlagen ist der Beirat für Integration und Teilhabe möglichst frühzeitig anzuhören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/18#abs-4 (4) In der Hauptsatzung der Gemeinden kann ein Antragsrecht der Menschen mit Migrationshintergrund zur Einrichtung eines Beirates für Integration und Teilhabe vorgesehen werden. Der Antrag soll in Gemeinden

1. mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 200,

2. mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 500,

3. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 2 000,

4. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 2 500

in der Gemeinde wohnenden Menschen mit Migrationshintergrund gestellt werden. Der Gemeinderat oder Stadtrat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung des Beirates zu entscheiden. Haben die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Interessen bestimmt, ist diese vor der Entscheidung anzuhören.

§ 17 § 19