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# § 13 SN-20855 (Sachsen) — Flüchtlingssozialarbeit und Rückkehrberatung in den Landkreisen und Kreisfreien Städten

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Integrationsbehörden können die soziale Beratung und Unterstützung der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge und die Beratung zur freiwilligen Rückkehr wahrnehmen.

(2) Die Flüchtlingssozialarbeit gibt den Flüchtlingen in der neuen Lebenssituation Orientierung und unterstützt sie bei der Alltagsbewältigung.

(3) Die Rückkehrberatung zeigt die individuellen Möglichkeiten der Rückkehr und nachhaltigen Reintegration im Herkunftsland sowie deren Förderung auf und legt insbesondere bei ausreisepflichtigen Personen die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr dar.

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Zitiervorschlag: § 13 SN-20855 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/13

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