Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband
Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und GiroverbandArtikel 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2081/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2081/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 21. April 1993
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz
Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Friedbert Groß
Der Staatsminister für Kultus