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Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

Artikel 2

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2081/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2081/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 21. April 1993

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident

In Vertretung

Steffen Heitmann

Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister der Finanzen

In Vertretung

Friedbert Groß

Der Staatsminister für Kultus

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