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Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 8 Praktische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/8#abs-1 (1) Während der praktischen Ausbildung sind die auszubildenden Personen in alle relevanten Aufgabengebiete unter Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in die internen Verwaltungsabläufe einzuweisen. Den auszubildenden Personen sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der dabei anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/8#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung erfolgt beim Gesundheitsamt und in externen Praxiseinsätzen. Die praktische Ausbildung beim Gesundheitsamt umfasst dabei 2 750 Stunden. Die auszubildende Person muss in ihren Praxiseinsätzen mindestens sechs unterschiedliche Bereiche der folgenden Einrichtungen durchlaufen:

1. der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen,

2. einem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt,

3. einem Hygieneinstitut, Wasserlabor, Medizinisches Labor,

4. einer Ordnungsbehörde,

5. einer Umweltbehörde,

6. einer Gewerbeaufsicht,

7. der Landesdirektion,

8. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 35 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ,

9. weiteren Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/8#abs-3 (3) Der Inhalt der praktischen Ausbildung ergibt sich aus Anlage 4. Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung für jede auszubildende Person einen Ausbildungsplan. Hierbei bestimmt sie auch die Reihenfolge der einzelnen Praxiseinsätze.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/8#abs-4 (4) Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch geeignete Fachkräfte der Ausbildungsbehörde. Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die auszubildenden Personen schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/8#abs-5 (5) Die auszubildende Person hat ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft kann digital geführt werden. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte in externen Praxiseinsätzen sind am Ende des Ausbildungsabschnittes von der jeweils zuständigen Leitung der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Ausbildung erfolgte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/8#abs-6 (6) Die auszubildende Person hat ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. Eine regelmäßige Teilnahme liegt insbesondere vor, wenn die anrechenbaren Abwesenheitszeiten gemäß § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden.

§ 7 § 9