Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 7 Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsdauer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/7#abs-1 (1) Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden Fehlzeiten, insbesondere wegen Krankheit, bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung angerechnet. Das gilt entsprechend für die theoretische Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/7#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses auf Antrag weitere Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/7#abs-3 (3) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit, höchstens von bis zu sechs Monaten anrechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/7#abs-4 (4) Auf Antrag kann der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss auf die theoretische Ausbildung eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen.

§ 6 § 8