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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum …

§ 16 Bußgeldvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 6 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 14 Absatz 1 Bodenmaterial innerhalb der ausgewiesenen Gebiete verlagert,

2. entgegen § 15 Absatz 2 Aufzeichnungen nicht führt oder diese nicht an die untere Bodenschutzbehörde formlos mitteilt,

3. entgegen § 14 Absatz 2 und 3 Untersuchungen nicht oder nicht nach den Vorgaben durchführt oder Bodenmaterial verlagert, welches die Grenzwerte nicht einhält,

4. entgegen § 14 Absatz 6 ein Trennelement nicht einbaut.

§ 15 § 17