Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 6 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Absatz 1 Bodenmaterial innerhalb der ausgewiesenen Gebiete verlagert,
2. entgegen § 15 Absatz 2 Aufzeichnungen nicht führt oder diese nicht an die untere Bodenschutzbehörde formlos mitteilt,
3. entgegen § 14 Absatz 2 und 3 Untersuchungen nicht oder nicht nach den Vorgaben durchführt oder Bodenmaterial verlagert, welches die Grenzwerte nicht einhält,
4. entgegen § 14 Absatz 6 ein Trennelement nicht einbaut.