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Sächsisches Transparenzgesetz

§ 8 Veröffentlichungspflichtige Informationen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/8#abs-1 (1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen

1. Beschlüsse der Staatsregierung,

2. zur Anhörung freigegebene Gesetzentwürfe der Staatsregierung und zur Anhörung freigegebene Entwürfe von Rechtsverordnungen,

3. Vorlagen, Stellungnahmen, Berichte und Mitteilungen der Staatsregierung an den Landtag, Stellungnahmen der Staatsregierung zu Volksanträgen,

4. Staatsverträge und Verwaltungsabkommen,

5. Tagesordnungen von gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Sitzungen einschließlich deren Anlagen und sitzungsvorbereitenden Unterlagen, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse einschließlich der zugehörigen Protokolle und Anlagen,

6. Satzungen und Geschäftsordnungen,

7. Verträge der Daseinsvorsorge mit einem Auftragswert von mehr als 25 000 Euro,

8. die wesentlichen Inhalte von Verträgen von allgemeinem öffentlichen Interesse mit einem Auftragswert von mehr als 25 000 Euro, soweit es sich um Verträge handelt, durch welche sich die transparenzpflichtige Stelle als Leistungserbringer verpflichtet hat und soweit durch die Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen des Freistaates Sachsen nicht beeinträchtigt werden,

9. Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,

10. Erlasse, Dienstanweisungen und allgemeine Veröffentlichungen, wovon Erlasse und Dienstanweisungen in dienst- oder tarifrechtlichen Angelegenheiten ausgenommen sind, soweit sie Fragen des finanziellen Dienstrechts oder Entgeltfragen betreffen,

11. von transparenzpflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte, vorbehaltlich des § 18 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

12. Gutachten, Studien und Berichte, soweit sie von transparenzpflichtigen Stellen in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen der transparenzpflichtigen Stellen einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten, einschließlich des Namens der verfassenden Person; § 5 Absatz 1 Nummer 9 findet keine Anwendung,

13. Informationen, die zugänglich gemacht worden sind nach § 6 Absatz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und etwaige Richtigstellungen nach § 6 Absatz 4 des Verbraucherinformationsgesetzes ,

14. die von den transparenzpflichtigen Stellen erstellten öffentlichen landesweiten Pläne,

15. eine tabellarische Übersicht aller einschließlich der von der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligten Förderungen,

a)

ab einem Betrag von 2 500 Euro jeweils mit der Angabe von Bescheiddatum, Höhe der bewilligten Zuwendung, bewilligender Behörde, Bewilligungszeitraum, Fördergegenstand, Förderart und Finanzierungsform sowie

b)

ab einem Betrag von 10 000 Euro zusätzlich mit der Angabe der Zuwendungsempfänger, es sei denn, es handelt sich um nichtgewerblich handelnde natürliche Personen,

soweit durch die Veröffentlichung nicht im Einzelfall wirtschaftliche Interessen der öffentlichen Hand als Zuwendungsempfänger erheblich beeinträchtigt werden,

16. die wesentlichen Unternehmensinformationen für privatrechtliche Unternehmen, an denen der Freistaat Sachsen mehrheitlich beteiligt ist, und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die er errichtet hat; die Veröffentlichung kann in einem regelmäßigen Beteiligungsbericht erfolgen,

17. Informationen, die bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu veröffentlichen sind, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten, oder deren Veröffentlichung auf tatsächlicher Übung beruht,

18. im Rahmen des Antragsverfahrens nach Abschnitt 3, mit Ausnahme des § 11 Absatz 4 und 5 Satz 2, elektronisch zugänglich gemachte Informationen und im Rahmen des Antragsverfahrens nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz elektronisch zugänglich gemachte Umweltinformationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/8#abs-2 (2) Daten, die nach § 8 Absatz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Datenabruf bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/8#abs-3 (3) Auf der Transparenzplattform ist anzugeben, auf welcher Internetseite Folgendes veröffentlicht ist:

1. Umweltinformationen, die gemäß § 12 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes zu verbreiten sind,

2. Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften sowie

3. Geodaten nach Maßgabe des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/8#abs-4 (4) Die transparenzpflichtigen Stellen können nach Maßgabe dieses Gesetzes auch nicht veröffentlichungspflichtige Informationen auf der Transparenzplattform bereitstellen.

§ 7 § 9