Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Transparenzgesetz
Sächsisches Transparenzgesetz§ 18 Einschränkung eines Grundrechts
Stand: 26.08.2026
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.