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Sächsisches Transparenzgesetz

§ 1 Anspruch auf Transparenz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/1#abs-1 (1) Jede Person hat gegen die transparenzpflichtigen Stellen einen Anspruch auf Veröffentlichung der in § 8 genannten Informationen und auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/1#abs-2 (2) Weitergehende Transparenzverpflichtungen und weitergehende Ansprüche auf Akteneinsicht oder Information nach anderen Vorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/1#abs-3 (3) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie finden ihre Grenze in den entgegenstehenden schutzwürdigen öffentlichen und privaten Belangen.

§ 2