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Sächsisches Transparenzgesetz

§ 17 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/17#abs-1 (1) Vor der Errichtung der Transparenzplattform aufgezeichnete Informationen können auf ihr veröffentlicht werden, insbesondere soweit sie in einer veröffentlichungsfähigen Form vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/17#abs-2 (2) Die Transparenzplattform ist innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Über die Umsetzung hat die Staatsregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten. Die Verpflichtungen nach Abschnitt 2 bestehen erst mit Errichtung der Transparenzplattform, spätestens jedoch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/17#abs-3 (3) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Staatsregierung die Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des Abschnittes 2 und die Auswirkungen des Gesetzes unter Berücksichtigung

1. der Ausweitung des Gesetzes auf Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände,

2. der regelmäßigen Kostenfreiheit des Informationszugangs auf Antrag und

3. der Zweckmäßigkeit von § 16 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/17#abs-4 (4) Drei Jahre nach der Errichtung der Transparenzplattform überprüft die Staatsregierung in einer umfassenden Evaluation die Anwendung des Gesetzes und seine Auswirkungen. Neben den in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Gesichtspunkten sollen auch die Möglichkeiten der Einbeziehung der in § 8 Absatz 2 und 3 aufgeführten Veröffentlichungspflichten in die Transparenzpflicht untersucht werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/17#abs-5 (5) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 3 spätestens sechs Monate und über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 4 spätestens ein Jahr nach dem Ende des Evaluationszeitraums. Dabei berücksichtigt sie jeweils die Berichte der oder des Transparenzbeauftragten.

§ 16 § 18