Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Sächsische Schweiz – linkselbisch“
Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes …§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19345/3#abs-1 (1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:
– Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden
Abteilung Umweltschutz
Referat Oberflächenwasser Hochwasserschutz
Telefonnummer: 0351-825 4203
Stauffenbergallee 2, Raum 1070
01099 Dresden Öffnungszeiten Tag Zeit
Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
– Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Bürgerbüro Pirna
Telefonnummer: 03501-515 1133, 1134 oder 1136
Schloßhof 2/4 (Haus SF), Raum SF.0.02.
01796 Pirna Öffnungszeiten Tag Zeit
Montag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Auf Grund der aktuellen Corona-Situation kann die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter den oben genannten Telefonnummern erfolgen.
Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de/umwelt in der Rubrik Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Hochwasserentstehungsgebiete dauerhaft digital einsehbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19345/3#abs-2 (2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden niedergelegt.