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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes …

§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19345/3#abs-1 (1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:

– Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden

Abteilung Umweltschutz

Referat Oberflächenwasser Hochwasserschutz

Telefonnummer: 0351-825 4203

Stauffenbergallee 2, Raum 1070

01099 Dresden Öffnungszeiten Tag Zeit

Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr

– Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Bürgerbüro Pirna

Telefonnummer: 03501-515 1133, 1134 oder 1136

Schloßhof 2/4 (Haus SF), Raum SF.0.02.

01796 Pirna Öffnungszeiten Tag Zeit

Montag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Auf Grund der aktuellen Corona-Situation kann die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter den oben genannten Telefonnummern erfolgen.

Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de/umwelt in der Rubrik Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Hochwasserentstehungsgebiete dauerhaft digital einsehbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19345/3#abs-2 (2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden niedergelegt.

§ 2 § 4