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§ 32 SN-1923 (Sachsen) — Jahresabschluss

Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Zeitbuch und das Hauptbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschlussstichtag dürfen nur noch nicht zahlungswirksame Buchungen zur Vorbereitung des Jahresabschlusses und Abschlussbuchungen vorgenommen werden.