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Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung§ 27 Hauptbuch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/27#abs-1 (1) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung sowie die für die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge erforderlichen Sachkonten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/27#abs-2 (2) Zum Hauptbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Hauptbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.