(1) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung sowie die für die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge erforderlichen Sachkonten.
(2) Zum Hauptbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Hauptbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.