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Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

§ 25 Zeitbuch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/25#abs-1 (1) Die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie alle Vorgänge, die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben, sind getrennt voneinander, einzeln oder nach Absatz 3 in Summen zusammengefasst im Zeitbuch zu buchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/25#abs-2 (2) Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Zeitbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/25#abs-3 (3) Im Zeitbuch können mehrere Beträge aufgrund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.

§ 24 § 26