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Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

§ 24 Bücher

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/24#abs-1 (1) Die Buchungen sind in zeitlicher Ordnung im Zeitbuch und in sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/24#abs-2 (2) Zum Nachweis des Bestandes und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten der Gemeindekasse ist für jedes Bankkonto ein Kontogegenbuch zu führen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch das Zeitbuch oder auf andere Weise der Bestand und die Veränderungen der Bankkonten überwacht werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/24#abs-3 (3) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlussbuch zu führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/24#abs-4 (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/24#abs-5 (5) Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.

§ 23 § 25