Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung
Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung§ 21 Verwahrung von anderen Gegenständen
Stand: 26.08.2026
Andere Gegenstände, die der Gemeinde gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Gemeindekasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 12 Absatz 2 und 3, § 19 Absatz 1 sowie § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.