Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

§ 19 Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/19#abs-1 (1) Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks sind sicher aufzubewahren und zu befördern. Der Bürgermeister bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/19#abs-2 (2) Die Gemeindekasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören, und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.

§ 18 § 20