Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes§ 4 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 13. Mai 1997
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht