Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes§ 3 Kostendeckung
Stand: 26.08.2026
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die durch die Abwicklung der einkommensabhängigen Zusatzförderung entstehenden Kosten einen finanziellen Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichs regelt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung im jeweiligen Mietwohnungsprogramm.