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Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

§ 3 Kostendeckung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die durch die Abwicklung der einkommensabhängigen Zusatzförderung entstehenden Kosten einen finanziellen Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichs regelt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung im jeweiligen Mietwohnungsprogramm.

§ 2 § 4