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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)§ 42 Gültigkeit und Kündigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/42#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, abweichend hierzu erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/42#abs-2 (2) Nach einer Kündigung oder Auflösung des MDR durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/42#abs-3 (3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres geschlossen wird, entscheidet ein von den Ländern einstimmig bestimmtes Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/42#abs-4 (4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, ernennen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen gemeinsam ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.