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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)§ 39 Unabhängigkeit der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/39#abs-1 (1) Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht sie oder er nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres oder seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/39#abs-2 (2) Die Dienststelle der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des MDR auszuweisen und der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres oder seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/39#abs-3 (3) Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl ihrer Mitarbeiterinnen oder seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.