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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 40 Aufgaben und Befugnisse der Rundfunkdatenschutzbeauftragen oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/40#abs-1 (1) Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des MStV , der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des MDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Absatz 3 Satz 1 MStV . Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informanten zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem MDR keine Geldbußen verhängen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/40#abs-2 (2) Stellt die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/40#abs-3 (3) Die von der Intendantin oder von dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der Rundfunkdatenschutzdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/40#abs-4 (4) Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des MDR den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des MDR ausreichend ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/40#abs-5 (5) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den MDR oder seinen Beteiligungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/40#abs-6 (6) Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während ihrer oder seiner Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 39 § 41