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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 38 Ernennung der Rundfunkbeauftragten oder des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR und der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten des MDR

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/38#abs-1 (1) Der MDR ernennt eine Rundfunkbeauftragte oder einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des MDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/38#abs-2 (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann ihres oder seines Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates; die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/38#abs-3 (3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/38#abs-4 (4) Die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte des MDR nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird von der Intendantin oder von dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.

§ 37 § 39