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Glücksspielstaatsvertrag 2021

§ 24 Erlaubnisse

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/24#abs-1 (1) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/24#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen. Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/24#abs-3 (3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.

§ 23 § 25