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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 42 Abschluss des Vergabeverfahrens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/42#abs-1 (1) Das Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn

1. alle Nachrücklisten erschöpft sind oder

2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/42#abs-2 (2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren ferner abschließen, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.

§ 41 § 43