(1) Das Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn
1. alle Nachrücklisten erschöpft sind oder
2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.
(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren ferner abschließen, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.