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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 34 Auswahl nach Abiturnote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/34#abs-1 (1) Bei der Auswahl nach Abiturnote wird die Rangfolge durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/34#abs-2 (2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter der letzten Bewerberin oder dem letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/34#abs-3 (3) Wer nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 33 § 35