Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienplatzvergabeverordnung
Sächsische Studienplatzvergabeverordnung§ 33 Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten
Stand: 26.08.2026
Die Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten erfolgt entsprechend § 2a Absatz 2 und 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes .