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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/3#abs-1 (1) Soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags vergibt, sind dafür die Hochschulen zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/3#abs-2 (2) Stiftung und Hochschule sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 2 § 4