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§ 3 SN-18734 (Sachsen) — Aufgaben und zuständige Stellen

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags vergibt, sind dafür die Hochschulen zuständig.

(2) Stiftung und Hochschule sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.