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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes …

§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18599/3#abs-1 (1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:

– Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Dresden –

Stauffenbergallee 2, Raum 4084

01099 Dresden Öffnungszeiten Tag Zeit

Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr

– Stadtverwaltung Sebnitz

Bürgerbüro des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Kirchstraße 5, Raum 107

01855 Sebnitz Öffnungszeiten Tag Zeit

Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18599/3#abs-2 (2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht zu den Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt. Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung auf dem Umweltportal der Landesdirektion Sachsen dauerhaft einsehbar.

§ 2 § 4