Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Sächsische Schweiz – rechtselbisch“
Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes …§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18599/3#abs-1 (1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:
– Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Dresden –
Stauffenbergallee 2, Raum 4084
01099 Dresden Öffnungszeiten Tag Zeit
Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
– Stadtverwaltung Sebnitz
Bürgerbüro des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Kirchstraße 5, Raum 107
01855 Sebnitz Öffnungszeiten Tag Zeit
Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18599/3#abs-2 (2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht zu den Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt. Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung auf dem Umweltportal der Landesdirektion Sachsen dauerhaft einsehbar.