Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Sächsische Schweiz – rechtselbisch“
Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes …§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18599/2#abs-1 (1) Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer einheitlichen Fläche und hat eine Größe von 897 Hektar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18599/2#abs-2 (2) Der südwestliche Fortsatz des Verordnungsgebietes umschließt die Siedlungen Neuhäuser am Schwarzbach sowie die Ortslage Krumhermsdorf. Von dort verläuft die südliche Grenze des Verordnungsgebietes nördlich der Ortslage Schönbach entlang der Bahngleise Richtung Sebnitz. Vor der Ortslage Sebnitz richtet sich die Grenze nach Norden in Richtung Gerstenberg, umschließt etwa die Hälfte der Ortslage Rugiswalde und verläuft an der Waldgrenze weiter Richtung Nordosten bis zur Staatsgrenze. Südlich der Ortslage Langburkersdorf verläuft die nördliche Grenze des Verordnungsgebietes wieder westwärts am Waldrand Richtung Treibteich, umschließt ihn und verläuft weiter entlang der Waldgrenze in südwestliche Richtung bis zur Kreisstraße 8727. Die Grenze verläuft nun in südliche Richtung entlang der Kreisstraße bis zur Bahnbrücke an der Kleingartenanlage „Ausblick“. Nun setzt sich der Grenzlauf entlang der Gleise fort und trifft an der Bahnbrücke am Haltepunkt Krumhermsdorf wieder auf den südwestlichen Fortsatz des Verordnungsgebiets.
Der detaillierte Grenzverlauf ergibt sich jeweils aus den Karten der Anlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18599/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte im Maßstab 1:12 000 (Anlage 1) sowie in 16 Detailkarten im Maßstab 1:2 000 (Anlage 3), aufgestellt durch die Landesdirektion Sachsen, eingetragen.
Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3. Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1:12 000 (Anlage 2) dargestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18599/2#abs-4 (4) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis der Landesdirektion Sachsen (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18599/2#abs-5 (5) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18599/2#abs-6 (6) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.