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# § 56 SN-18376 (Sachsen) — Auskunft und Akteneinsicht in Gesundheitsakten und Therapieakten

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Gefangenen ist auf Antrag Auskunft aus ihren Gesundheitsakten und Therapieakten zu gewähren; sie können auf Antrag auch Akteneinsicht erhalten. Ihnen ist auf schriftlichen Antrag eine Ablichtung von Dokumenten aus ihren Gesundheitsakten und Therapieakten zu fertigen. Für jede weitere Ablichtung können Kosten erhoben werden. § 55 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 56 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/56

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